Allgemeine Einkaufsbedingungen der Sanitätshaus Gebauer GmbH
Stand 11.05.2022
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AEB der Sanitätshaus Gebauer GmbH (nachfolgend: Auftraggeber) abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmen. Die AEB des Auftraggebers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AEB abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annimmt und bezahlt.
1.2 Diese AEB gelten auch für alle zukünftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer, soweit es sich um gleichartige Geschäfte handelt.
§ 2 Angebot und Bestellung
2.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich ab Bestelldatum die Bestellung zu bestätigen.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich Änderungen und Ergänzungen dieser AEB – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
2.3 Angebote des Auftragnehmers sind kostenlos abzugeben. Der Auftragnehmer hat sich im Angebot insbesondere hinsichtlich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage zu halten und im Falle der Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen.
2.4 Im Angebot müssen sämtlich wesentliche Details aufgeführt werden, die zur technischen und preislichen Beurteilung der einzelnen Einheiten notwendig sind. Maßblätter, Katalogblätter und eventuell notwendige Projektzeichnungen, Betriebsanleitungen sowie Vorschriften für den Unterhalt sind dem Angebot beizufügen.
2.5 Die eingereichten Angebote sind in allen Bestandteilen verbindlich.
§ 3 Entgelte und Zahlungsbedingungen
3.1 Der vereinbarte Preis ist bindend. Er gilt zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sämtliche Lieferungen sind frachtfrei. Geliefert wird an die in der Bestellung angegebenen Lieferadresse.
3.2 Die Zahlung des Entgelts setzt eine prüffähige Rechnung gemäß den in der Bestellung aufgeführten Vorgaben voraus. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf der Rechnung die in der Bestellung aufgeführte Bestellnummer und die vollständigen Daten der Bestellung anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen haftet der Auftragnehmer, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3 Die Rechnung darf nicht der Warensendung beigelegt werden.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Waren- und Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Wareneingang bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu.
3.6 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.6.1 Anzahlungen, Zwischenzahlungen und/oder Abschlagszahlungen sind nur zu leisten, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
§ 4 Vertraulichkeit/Geheimhaltung
4.1 Sämtliche Informationen, die der Auftragnehmer bei Durchführung des Vertrags vom Auftraggeber erhält sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4.2 Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes sind durch den Auftragnehmer zu beachten. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers gemäß § 5 BDSG auf das Datenschutzgeheimnis zu verpflichten.
§ 5 Installation/Inbetriebnahme/Abnahme
5.1 Zu liefernde Geräte sind am Bestimmungsort durch den Auftragnehmer kostenlos aufzustellen und in Betrieb zu nehmen.
5.2 Bei Geräten muss die Abnahme der Leistung nach erfolgter Funktionsprüfung am Bestimmungsort durch ein vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erfolgen. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.
5.4 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist.
5.5 Der Auftragnehmer hat die notwendige Einweisung des Personals kostenlos durchzuführen. Der Nachweis der Einweisung ist dem Auftraggeber auszuhändigen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist die Personaleinweisung zweimal zu wiederholen.
§ 6 Verpackung
6.1 Der Auftragnehmer hat die von ihm zu liefernden Waren auf seine Kosten fachgerecht und entsprechend Beschaffenheit und Beförderungsart zu verpacken.
6.2 Verpackungsmaterial wird auf Wunsch zu Lasten des Auftragnehmers zurückgesandt. Die Verpflichtung zur Rücknahme der Verpackung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer den für die Entsorgung erforderlichen Betrag in Rechnung zu stellen, oder unmittelbar zu verrechnen, soweit der Auftragnehmer eine unentgeltliche Rücknahme der Verpackung ablehnt.
§ 7 Lieferfristen und -termine
7.1 Der in der Bestellung aufgeführte Liefertermin ist verbindlich.
7.2 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen und insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Es sei denn der Auftragnehmer kann nachweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.
7.4 Teillieferungen und -leistungen sind nach Absprache möglich.
7.5 Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart behält sich der Auftraggeber die Rücksendung auf Kosten des Auftragnehmers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Für Zahlungsfristen des Auftraggebers ist ausschließlich der für die Lieferung vereinbarte Fälligkeitstag maßgeblich.
§ 8 Gefahrübergang
8.1 Lieferungen haben – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – frei Haus, bis zu der vom Auftraggeber angegebenen Lieferanschrift bzw. Verwendungsstelle zu erfolgen.
8.2 Mit der Annahme (Entgegennahme) der Lieferung durch die Warenannahme geht die Gefahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Die Vorschriften der § 446 und § 644 BGB bleiben unberührt.
8.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom Auftraggeber zu vertreten.
§ 9 Gewährleistung/Mängeluntersuchung/Mängel-haftung
9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Lieferung in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen nach dem neuesten Stand der Technik sowie allen einschlägigen Gesetzen, Normen und Richtlinien erbracht wird.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.
9.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. In jedem Fall ist er berechtigt vom Auftragnehmer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
9.5 Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Sie wird mit dem Zugang einer Mängelrüge des Auftraggebers bis zur Behebung des Mangels durch den Auftragnehmer unterbrochen und beginnt nach der Behebung des Mangels erneut zu laufen.
9.6 Die Haftung umfasst auch Schäden, die dem Auftraggeber aus der Inanspruchnahme Dritter erwachsen.
§ 10 Ersatzteile
10.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen Nutzungsdauer, wobei hierfür die steuerrechtlichen Abschreibungsfristen entscheidend sind, nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Auftragnehmer die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist er verpflichtet dem Auftraggeber hiervon zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
§ 11 Preise
11.1 Wenn Preise vertraglich vereinbart sind, gelten diese bis zum Ablauf des Vertrages, es sei denn das Produkt ist am Markt 15 % günstiger einzukaufen, dann ist eine Anpassung vor Ablauf des Vertrages möglich.
11.2 Wenn Preise nicht vertraglich vereinbart sind, und eine Preiserhöhung ansteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und ihm eine einmalige Möglichkeit zur Bestellung zum zuletzt bekannten Preis innerhalb einer bestimmten Frist einzuräumen.
11.3 Neue Preislisten können erst Gültigkeit nach 14 Tagen nach Eintreffen erhalten. Eine Möglichkeit zur Bestellung zum alten Preis ist hiermit gegeben.
11.4 Entstehender Mehraufwand bei der Rechnungsbearbeitung durch Abweichungen in Preis und anderen Eckdaten können dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden.
§ 12 Chargenrückverfolgbarkeit und MDR
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ein systematischen Verfahren zur Chargen-/Seriennummern-Rückverfolgbarkeit einzurichten und zu erhalten und somit die Möglichkeit eines geszielten Produktrückrufs sicherzustellen. Dies betrifft auch die Aufzeichnungen und Prüfergebnisse der Produkte.
§ 13 Beiderseitige Pflichten in Bezug auf die EU-Medizinprodukteverordnung (Medical Device Regulation-MDR) und ihre nationalen Ausführungsbestimmungen insbesondere das Medizinproduktgesetzt
13.1 Beide Parteien arbeiten in Bezug auf die Erfüllung der MDR-Pflichten vertrauensvoll zusammen. Der Lieferant erfüllt die Hersteller- bzw. die Händlerpflichten nach MDR.
13.2 Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant den nationalen Meldepflichten, die sich aus dem Vertrieb von Medizinprodukten ergeben, nachzukommen.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Alle Vereinbarungen die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Kauf-bzw. Dienstleistungsvertrag niedergelegt. Mündliche Nebenabreden besten nicht. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklause bedürfen der Schriftform.
14.2 Geschäftssprache zwischen den Geschäftspartnern ist grundsätzlich Deutsch, Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
14.3 Erfüllungsort ist Wilhelmshaven, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt.
14.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wilhelmshaven.
14.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaflichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Regelung am nächsten kommt.